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Bayern zu Besuch bei Omar - hat Frankfurt eine Chance?
Gipfelwochen in der Bundesliga: schon wieder spielt der Erste gegen den Zweiten. Bayern München rei... mehr ... 3. Oktober 2024
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Gipfelwochen in der Bundesliga: schon wieder spielt der Erste gegen den Zweiten. Bayern München rei... mehr ... 3. Oktober 2024
Personal Coaching in Frankfurt bietet stimmige Lösungen und neue Perspektiven und bezieht die Ebenen Verstand, Herz und Seele mit ein. , Personal Coaching in Frankfurt bietet stimmige Lösungen und neue Perspektiven und bezieht die Ebenen Verstand, Herz und Seele mit ein. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
In der Online Telefonauskunft finden Sie schnell die Telefonnummern aus den bekannten Verzeichnissen Das Telefonbuch, Das Örtliche, Gelbe Seiten, Die technische Bereitstellung von multimedialen Verzeichnissen/Informationsangeboten, von DeTeMedien und Partnerverlagen in GbRs. Dazu gehören insbesondere multimediale Ausprägungen (Online bzw. Offline, operatorgestützte Informationsangebote, CD-ROM) von Telekommunikationsverzeichnissen (TB, ÖTB, GS, ggf. GS regional) unter Einbeziehung regionaler Wirtschaftsdatenbanken der Verlage.
Ferner ist Gegenstand der Gesellschaft die Definition und Entscheidung wesentlicher produktübergreifender oder sonstiger wesentlicher Grundsätze für die multimedialen Verzeichnisse/Informationsangebote sowie die Konzeption und Koordination der Akquisition für die nationalen Werbeformen. Gleiches gilt für sonstige nationalen Angebote mit einer erweiterten Wertschöpfungskette.
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar zu dienen geeignet sind. Hierzu kann auch die Unterstützung von voice-services gehören. Die Gesellschaft bezieht unmittelbar keine zur Veröffentlichung freigegebenen Teilnehmerdatensätze von der Deutschen Telekom und grundsätzlich auch nicht von anderen Telekommunikationsunternehmen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gebser & Partner Vermögensverwalter, Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen und die Verwaltung derselben. Die Gesellschaft kann auch die Verwaltung fremden Vermögens und die Beratung im Rahmen der Vermögensverwaltung vornehmen. Die Gesellschaft kann neben der Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG) und der Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Satz 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG) die Anlagenvermittlung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG) erbringen sowie mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln. Ausgeschlossen ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen, bei denen sich die Gesellschaft das Eigentum oder den Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschafft sowie sonstige Tätigkeiten, die über den vorstehend beschriebenen Unternehmensgegenstand hinaus gehen und gem. § 32 Abs. 1 KWG der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024