Gebser und Partner AG
Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen und die Verwaltung derselben. Die Gesellschaft kann auch die Verwaltung fremden Vermögens und die Beratung im Rahmen der Vermögensverwaltung vornehmen. Die Gesellschaft kann neben der Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG) und der Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Satz 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG) die Anlagenvermittlung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG) erbringen sowie mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln. Ausgeschlossen ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen, bei denen sich die Gesellschaft das Eigentum oder den Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschafft sowie sonstige Tätigkeiten, die über den vorstehend beschriebenen Unternehmensgegenstand hinaus gehen und gem. § 32 Abs. 1 KWG der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen.
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