Leider ergab Ihre Suche keinen Treffer.
Vielleicht haben Sie sich vertippt? Passen Sie gegebenenfalls Ihren Suchbegriff an und
starten Sie eine neue Suche oder gehen Sie zurück zur Startseite.
Für Steuerberater zugelassenen Tätigkeiten nach §§ 33 und 57 ABs. 3 StBerG. 2. Ausgeschlossen sind die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbaren Tätigkeiten. Dies sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG.
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
| , Geschäftsgegenstand ist nach Vorliegen der behörd-
lichen Anerkennung wird die Gesellschaft die Ge-
schäftstätigkeit als Steuerberatungsgesellschaft
aufnehmen.
Geschäftsgegenstand sind dann die für Steuerbera-
tungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich
zulässigen Tätigkeiten gemäß §33 i.V.m. §57 Abs.3
StBerG (ausgenommen Wirtschaftsprüfung ); Handels-
und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten
sind ausgeschlossen.
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG.
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024