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Massive Kritik am Schiedsrichter: «Peinlich» und «skandalös»
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Die Herstellung, Be- und Verarbeitung und der Vertrieb von chemischen und pharmazeutischen Produkten; insbesondere von Wirkstoffen und Arzneimitteln für die Tiermedizin, sowie der Handel mit sonstigen Bedarfsartikeln für die Tierhaltung und Tiermedizin. Im Rahmen von Absatz 1 ist die Gesellschaft berechtigt, gleichartige oder ähnliche Betriebe zu erwerben, sich an solchen in jeder Form zu beteiligen, überhaupt alle Maßnahmen zu ergreifen und alle Geschäfte zu betrei- ben, die zur Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar dienlich erscheinen. Sie kann an beliebigen anderen Orten Zweigniederlassungen oder Geschäftsstellen errichten. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, daß unter den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Gesellschaftszweck auch fallen:
a) der zentrale Einkauf von chemischen Produkten, Arzneimitteln und sonstigen Bedarfsartikeln gemäß § 2 Ab 1 des Gesellschaftsvertrages;
b) die Herstellung von Arznei- und Wirkstoffvormischungen;
c) die Erarbeitung eines Herstellungs- und Vertriebsprogramms für die Gesellschafter;
d) die Beschaffung und der Austausch von Informationen, welche für die Gesellschaft und die Gesellschafter nützlich und förderlich sind.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024