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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, die Arbeitsvermittlung sowie sämtliche damit zusammenhängende Dienstleistungen. Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung zum Gegenstand.
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Die Beteiligung als nicht persönlich haftende und nicht geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin an Adveq Opportunity II C.V., einer im Handelsregister von Curacao unter der Nr. 101980(0) eingetragenen Personengesellschaft mit Sitz in Curacao, Niederländische Antillen ("AO II"). Daneben darf sich die Gesellschaft mit vorheriger Zustimmung des Beirats auch an ausländischen Private Equity Fonds und Dachfondsprogrammen beteiligen und in Ausnahmefällen, mit vorheriger Zustimmung des Beirats, auch Unternehm
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Qigong Frankfurt. Lernen Sie Ãbungen aus dem energetischen Heilqigong und wie Sie körperlich, geistig und emotional entspannen können. Spüren Sie den Zuwachs an Energie und Lebensfreude., Qigong Frankfurt. Lernen Sie Übungen aus dem energetischen Heilqigong und wie Sie körperlich, geistig und emotional entspannen können. Spüren Sie den Zuwachs an Energie und Lebensfreude.
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Anwalt für Steuerrecht, Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht, Fachanwalt für Steuerstrafrecht, § 370 AO., Geschäftsgegenstand ist der Betrieb einer Anwaltskanzlei.
Tätigkeitsschwerpunkte:
- Steuerrecht
- Steuerstrafrecht
- Wirtschaftstrafrecht
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(na), (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von
- Jugend- und Altenhilfe;
- Erziehung und Bildung ;
- Wissenschaft und Forschung;
- Kunst und Kultur;
- Umwelt- und Naturschutz.
im Rhein-Main-Gebiet. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb dieses Gebiets in der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden.
(2) Verwirklicht werden die einzelnen Zwecke (unmittelbar) durch eigene Vorhaben der Stiftung. Diese ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Stiftung kann die einzelnen Zwecke auch (mittelbar) durch die ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklichen, indem für sie insbesondere Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die in vorstehendem Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden (§ 58 Nr. 1 AO).
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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